Was ist eigentlich eine Steuererklärung?
Einfach erklärt handelt es sich bei der Steuerklärung um eine Art Abrechnung eines Steuerzahlers mit dem Finanzamt. Als Arbeitnehmer zeigst du damit deine
- steuerpflichtigen Einnahmen an und
- jene Ausgaben, die deine Steuerlast mindern.
Anhand dieser Angaben kann das Finanzamt errechnen, wie viel Steuern du tatsächlich zu zahlen hast und verrechnet das, mit den schon geleisteten Steuerzahlungen. Am Ende erhältst du dann einen Steuerbescheid, aus dem die amtliche Berechnung des Finanzamts hervorgeht. Aus diesem Steuerbescheid kannst du erkennen, ob du noch Geld zurückbekommst oder eventuell sogar noch eine Nachzahlung veranlassen musst.
Wer muss eine Steuererklärung abgeben?
90 % aller Erwerbstätigen sind normale Arbeitnehmer. Dein Arbeitgeber behält jeden Monat einen Teil deines Gehaltes ein und leitet es als Steuern direkt an das Finanzamt weiter. Meistens erhältst du einen Teil der gezahlten Steuern wieder, weshalb es für die meisten sinnvoll ist, eine Steuererklärung abzugeben.
Dies ist insbesondere sinnvoll, wenn du normalerweise keine Steuern zahlen müsstest, weil deine Einkünfte zu niedrig sind. Typische Beispiele hierfür: bezahlte Praktika, Berufseinstieg im laufenden Jahr oder Ferienjobs während des Studiums.
Du bist verpflichtet, eine Steuererklärung zu machen, wenn:
- du gleichzeitig bei diversen Arbeitgebern beschäftigt warst (Steuerklasse VI)
- du außer deinem Gehalt noch anderweitige steuerpflichtige Einnahmen über 410 Euro hast (z. B. Einnahmen aus Vermietung)
- du auf deiner Lohnsteuerkarte zusätzliche Freibeträge eingetragen hast, weil du im laufenden Jahr schon mehr heraus haben wolltest und deine Einkünfte mehr als 10.200 Euro betragen.
Bis wann muss die Steuererklärung abgegeben werden?
Der offizielle Abgabetermin ist seit neuestem der 31. Juli des Folgejahres. Zuständiges Finanzamt ist immer jenes, bei dem du deinen momentanen Wohnsitz hast. Nimmst du die Hilfe eines Steuerberaters in Anspruch, hast du mit der Abgabe Zeit bis zum 31.12. des Folgejahres.
Merkst du erst im Nachhinein, dass sich für dich eine freiwillige Steuererklärung bezahlt gemacht hätte, kannst du sie noch bis zu 4 Jahre nach dem entsprechenden Steuerjahr einreichen (z. B.: Die Steuererklärung 2015 kann bis Ende 2019 abgegeben werden).
Welche Unterlagen muss ich einreichen?
Zunächst einmal benötigst du eine sogenannte Steuer-ID. Die Steuer-ID gilt für dich ein Leben lang. Bei der alten Steuernummer war dies nicht so. Jeder Bundesbürger hat bis zum 31.12.2008 Post bekommen, in der die persönliche Steuer-ID mitgeteilt wurde. Solltest du diese Steuer-ID noch nicht vorliegen haben, wende dich diesbezüglich an das zuständige Finanzamt.
Des Weiteren benötigst du eine Lohnsteuerbescheinigung und alle Unterlagen, die deine Aussagen belegen. Dies können u. a. sein: Quittungen, Rechnungen, Kontoauszüge etc. Für den Fall, dass das Finanzamt deine Ausgaben nicht anerkennt, kannst du diese Unterlagen dann nachreichen. Auch wenn der Steuerbescheid schon vorliegt, kannst du immer noch Einspruch gegen den Steuerbescheid erheben und dann die Unterlagen nachträglich einreichen.
Was gehört in welches Formular?
Die Formulare erhältst du entweder beim Finanzamt oder du gibst deine Steuererklärung über Elster ab. Alternativ kannst du auch eine Steuersoftware nutzen. Das Hauptformular (Mantelbogen) ist obligatorisch für alle. Hier werden persönliche Daten, außergewöhnliche Belastungen und Sonderausgaben eingetragen.
Außerdem gibt es eine Vielzahl von weiteren Formularen. Die gängigsten Formulare sind:
- Anlage AV: Zutreffend für Riester-Sparer
- Anlage N: Zutreffend für Arbeitnehmer
- Anlage Kind
- Anlage KAP (evtl. AUS): Für Kapitaleinkünfte (oft immer noch nötig, trotz Abgeltungssteuer)
- Anlage Vorsorgeaufwand: Für Beiträge zur Altersvorsorge und Krankenversicherung, da diese zum Teil die Steuerlast reduzieren.
- Anlage G bzw. S: Einkünfte aus selbstständiger Arbeit und gewerbliche Einkünfte
Wie berechnet sich die Steuer?
Das Steuerrecht wird in sieben verschiedene Einkunftsarten unterteilt. Hierfür musst du jeweils getrennt die Einnahmen abzüglich der dafür aufgebrachten Ausgaben berechnen. Bei Arbeitnehmern nennt sich dies „Werbungskosten“ (Aufwendungen zur Sicherung, Erwerbung und Erhaltung des Arbeitslohns). In folgende sieben Einkunftsarten wird unterschieden:
- Gewerbebetrieb
- Land- und Forstwirtschaft
- Nichtselbstständige Arbeit (Arbeitnehmer)
- Selbstständige Arbeit
- Vermietung und Verpachtung
- Kapitalvermögen (Dividenden, Zinsen etc.)
- Sonstige Einkünfte (z. B. Renten)
Nun werden die außergewöhnlichen Belastungen, Sonderausgaben und evtl. Kinderfreibeträge von der Summe aller Einkünfte abgezogen. Der Betrag, der dort herauskommt, ist dann das zu versteuernde Einkommen. Jedoch werden Steuern erst fällig, wenn der Grundfreibetrag von 10.347 Euro überstiegen wird. Je mehr du verdienst, umso höher ist auch der Steuersatz, der für dein zu versteuerndes Einkommen angewendet wird. Außergewöhnliche Belastungen können u. a. sein: Kosten, die durch eine Beerdigung, Krankheit oder Scheidung entstehen.
Werbungskosten
Die am häufigsten verwendete Steuersparkategorie unter Arbeitnehmern sind die Werbungskosten. Der Werbungskostenpauschbetrag (aktuell 1.200 Euro) wird immer dann herangezogen, wenn deine Kosten niedriger ausfallen. Jedoch darf dein Einkommen durch diesen Werbungskostenpauschbetrag nicht negativ ausfallen. Werbungskosten sind beispielsweise:
- Beruflich bedingte Umzugskosten: Bist du nach deinem Studium wegen des Antritts eines Berufs in eine andere Stadt gezogen, kannst du sämtliche Kosten, d. h. doppelte Mietzahlungen, Maklergebühren, Transportkosten, Reisekosten und sonstige Umzugskosten absetzen.
- Bewerbungskosten: Hierunter fallen alle Kosten, wie Kauf von Zeitschriften, Kosten für Inserate, Bewerbungsmappen, Fahrten, Telefongespräche, Fachbücher usw.
- Fahrtkosten: Aktuell beträgt die Pendlerpauschale ab dem 21. gefahrenen Kilometer 35 Cent je Kilometer/Arbeitstag. Dabei kommt es nicht darauf an, ob man mit dem Auto oder mit dem Bus zur Arbeit fährt. Grundsätzlich ist jedoch immer die kürzeste Verbindung anzugeben. Umwege sind zwar möglich, aber nur dann, wenn die längere Strecke wesentlich schneller ist.
- Fortbildungskosten: Hierunter fallen alle Kosten für beruflich veranlasste Weiter- und Ausbildungsmaßnahmen, die nach dem Erststudium oder der ersten Berufsausbildung besucht wird.
- Arbeitsmittel: Hierzu gehören Kosten für Büromaterial, Fachliteratur, Schreibtisch, Computer, Aktentasche, Stifte, Druckerpapier etc.). Betragen die Kosten eines Arbeitsmittels über 952 Euro (brutto), wird der Preis gemäß AfA-Tabellen auf die Nutzungsdauer verteilt. Eventuell muss hierbei auch noch ein Teil abgezogen werden, sofern du das Arbeitsmittel auch privat nutzt.
- Beiträge zu Berufsverbänden
- Berufskleidung: Sämtliche Kleidung, die du auch privat tragen könntest, fällt nicht unter Berufskleidung. Der Anzug fürs Büro ist somit hinfällig.
- Arbeitszimmer: Arbeitest du ausschließlich von zu Hause aus, weil der Arbeitgeber kein Arbeitszimmer für dich bereithält, kannst du die Kosten für die Miete deines Zimmers absetzen.
- Berufliche Auswärtstätigkeit (z. B. Dienstreise): Für alle Tätigkeiten, die nicht an deiner regelmäßigen Arbeitsstätte durchgeführt werden.
- Kontoführungsgebühren: Sollten keine höheren Kosten vorliegen, werden pauschal 16 Euro anerkannt.
Sonderausgaben
- Kirchensteuer
- Vorsorgeaufwendungen: Hier geht es um Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung sowie Kosten für die gesetzliche Rentenversicherung. Privatversicherte erhalten von ihrer Versicherung eine Aufstellung über die Aufteilung der Beiträge, die in absetzbare und darüber hinausgehende Beitragszahlungen eingeordnet ist. Sonstige Versicherungen wie beispielsweise Unfallversicherung, Berufsunfähigkeitsversicherung, Haftpflichtversicherung usw. werden nur noch anerkannt, wenn die Zahlungen zur Kranken- und Pflegeversicherung den Maximalbetrag von 1.900 Euro nicht überschreiten. Im Regelfall erreichst du diese Grenze schon bei einem Jahresgehalt von 21.500. Viele Arbeitnehmer können deshalb von den sonstigen Versicherungen nicht profitieren.
- Studium: Bis zu einem Betrag in Höhe von 6.000 Euro sind Kosten für die erste Berufsausbildung oder ein erstes Studium als Sonderausgaben absetzbar. Zu diesen Kosten kann u. a. gehören: Arbeitsmittel, Lehrgangsgebühren, Studiengebühren, evtl. doppelte Haushaltsführung, Zinsen für Ausbildungsdarlehen, Fahrtkosten usw. Klingt in erster Linie sehr positiv; in der Realität sieht es etwas anders aus. Da die Sonderausgaben mit den Einkünften desselben Jahres verrechnet werden, fallen diese abziehbaren Kosten bei Studenten in den meisten Fällen weg.
- Spenden: Abzusetzen sind Spenden bis maximal 20 % vom Gesamtbetrag aller Einkünfte. Spendest du nicht mehr als 200 Euro, reichen Kontoauszüge als Nachweis aus. Bei Spendenbeträgen über 200 Euro wird eine Spendenquittung nötig.
Elster und sonstige elektronische Helfer
Damit du deine Einkommenssteuererklärung am PC machen kannst, kannst du dafür das kostenlose Steuerprogramm vom Finanzamt nutzen: Elster. Der Vorteil von Elster liegt darin, dass es deine Daten aus dem Vorjahr übernimmt und mit den aktuellen Einträgen auf Plausibilität prüft. Der Nachteil von Elster ist, dass es keine Steuerspartipps verrät.
Möchtest du Steuerspartipps erhalten, kannst du auch auf Programme zurückgreifen, die kostenpflichtig sind. Neben einem Glossar zum Nachschlagen und einer Ausfüllhilfe besitzen sie meist auch eine Elster-Schnittstelle. Dort kannst du dann deine Daten ebenfalls elektronisch übermitteln. Informiere dich vor dem Kauf einer solchen Software aber unbedingt über Zuverlässigkeit und Qualität des Programms. Bei einigen komplexeren Fällen könnten die Programme kapitulieren.