AGG und AGG-Hopping

Seit Inkrafttreten des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) vom 18.08.2006 dürfen Jobanbieter bestimmten Bewerbergruppen den Zugang zu den von ihnen inserierten Tätigkeiten nicht verwehren.

Was Jobanbieter beachten sollten

Mit diesem Gesetz sollen u.a. Diskriminierungen beim Zugang zur selbstständigen und nichtselbstständigen Erwerbstätigkeit bekämpft werden. Die Regelung sieht vor, dass keine Person aus "Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität" benachteiligt werden darf. Dies gilt im Übrigen - entgegen der landläufigen Meinung - nicht nur für die Arbeitswelt.

In den meisten Fällen fahren Personal-Verantwortliche mit diesem Gesetz sehr gut. Nur was, wenn - wie im Promotion- und Messebereich üblich - eine besondere Besetzung gefragt ist?

Spezial-Anforderungen sind legitim

Grundsätzlich ist immer der Einzelfall zu bewerten - hierbei sind die Persönlichkeitsrechte des Auftragnehmers mit den ebenfalls verfassungsrechtlich geschützten Eigentums- und Unternehmerbetätigungsfreiheitsrechten des Auftraggebers abzuwägen.

Oftmals gilt: Mitarbeitern mit Kundenkontakt oder in bestimmten Funktionen kann ein Auftraggeber mehr Vorschriften - insbesondere zum äußeren Escheinungsbild - machen als anderen.

Und obwohl die Legitimität von Spezial-Anforderungen an eine Bewerbergruppe von der Rechtsprechung bereits sehr oft bestätigt wurde, besteht die latente Gefahr einer Schadensersatzklage durch einen abgelehnten Bewerber auf Basis des AGG.

Unser Tipp: Um Klagen im Sinne des AGG vorzubeugen, empfehlen wir, Inserate bzw. Anforderungsprofile an fachliche und objektiv bewertbare Qualifikationen zu knüpfen.

AGG-Hopping: Eine ärgerliche Entwicklung

Die Arbeitsgerichte lehnen wegen Diskriminierung eingereichte Entschädigungsklagen üblicherweise ab, wenn sich der Kläger augenscheinlich nur deshalb beworben hat, um Geld einzustreichen. Die Häufigkeit entsprechender Klagen kann ein wichtiges Indiz für einen solchen Missbrauch sein, der kurz „AGG-Hopping“ genannt wird.

Hinweis: Wir übernehmen keine Gewähr hinsichtlich der hier genannten Informationen, ebenso können wir keine Rechtsberatung zum AGG geben.

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