Die wichtigsten Fragen und Antworten zur Kurzarbeit
Was ist Kurzarbeit?
Kurzarbeit bedeutet, dass Ihr Betrieb wegen eines vorübergehenden Auftragsrückgangs, Insolvenz, anderer konjunktureller Ursachen oder aufgrund einer behördlichen Anordnung (z. B. wegen des Ausbruchs einer Pandemie) die betrieblich geregelte Arbeitszeit herabsetzt. Infolge der herabgesetzten Arbeitszeit wird auch Ihr Lohn gekürzt.
Die gesetzliche Regelung zur Kurzarbeit findet sich in den §§ 95 bis 108 des Sozialgesetzbuchs III.
Wann wird das Kurzarbeitergeld gezahlt?
Für den Bezug des Kurzarbeitergelds muss der Betrieb die folgenden zwei Voraussetzungen erfüllen:
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Mindestens 10 % der Belegschaft ist von der Herabsetzung der Arbeitszeit und des Arbeitslohns betroffen. Ihr Entgeltausfall beträgt mehr als 10 % .
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Sie müssen vor dem Bezug des Kurzarbeitergelds alle Überstunden und alle Zeitkonten abgebaut haben.
Wann besteht der Anspruch auf Kurzarbeitergeld?
Das Kurzarbeitergeld soll den Einnahmenausfall ausgleichen, den der Arbeitnehmer aufgrund der behördlich verordneten oder betrieblich veranlassten Kürzung der Arbeitszeit hinnehmen muss. Mit Anmeldung der Kurzarbeit können Betriebe Entlassungen vermeiden. Ein Arbeitnehmer hat Anspruch auf Kurzarbeitergeld, wenn das Unternehmen die wöchentlich geregelte Arbeitszeit herabsetzen muss. Voraussetzung ist, dass Ihr Betrieb die Kurzarbeit bei der für Ihr Unternehmen zuständigen Agentur für Arbeit angemeldet hat.
Sind die Voraussetzungen nicht erfüllt, besteht kein Anspruch auf Kurzarbeitergeld.
Weitere Informationen zum Kurzarbeitergeld finden Sie bei der Agentur für Arbeit.
Wie hoch ist das Kurzarbeitergeld?
Bei der Berechnung des Kurzarbeitergelds wird der letzte Nettolohn des Arbeitnehmers herangezogen. Hat der Arbeitnehmer keine Kinder, erhält er 60 % des ausgefallenen Nettolohns. Hat er mindestens ein Kind steht ihm 67 % des ausgefallenen Nettolohns zu.
Für den Anspruch oder die Höhe des Kurzarbeitergelds ist es nicht entscheidend, welchen Familienstand der Arbeitnehmer hat. Auch die Anzahl der Kinder ist für die Berechnung des Kurzarbeitergelds unmaßgeblich.
Rechenbeispiel: Kurzarbeit während der Corona-Krise
Ein unverheirateter Arbeitnehmer (kinderlos) arbeitet 40 Stunden die Woche. Er bezieht regulär ein monatliches Bruttogehalt von 2.000 Euro. Nach Abzug von Lohnsteuer und Sozialversicherung bleibt ihm ein Nettogehalt von knapp 1.400 Euro (Lohnsteuerklasse I).
Aufgrund der Corona-Krise meldet der Betrieb Kurzarbeit an. Arbeitszeit und Gehalt werden um 50 % gekürzt. Die wöchentliche Arbeitszeit beträgt 20 Stunden. Aufgrund des gekürzten Bruttolohns (1.000 Euro) zahlt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer ein Nettogehalt von circa 800 Euro aus. Das ausgefallene Nettogehalt beträgt 600 Euro.
Da der Arbeitnehmer unverheiratet ist und keine Kinder hat, hat er Anspruch auf 60 % Kurzarbeitergeld. Die Höhe des Kurzarbeitergelds orientiert sich an dem ausgefallenen Nettogehalt. Demnach hat der Arbeitnehmer Anspruch auf 360 Euro (60 % von 600 Euro) Kurzarbeitergeld. Insgesamt verfügt er über ein monatliches Einkommen von 1.160 Euro.
Ausnahme während der Covid-19-Pandemie: Befindet sich ein Betrieb für mehr als drei Monate in Kurzarbeit, erhöhen sich die Auszahlungsbeträge auf 70 bzw. 77 % des ausgefallenen Nettolohns. Ab dem siebten Bezugsmonat beträgt das Kurzarbeitergeld 80 % bzw. 87 % des ausgefallenen Nettolohns.
Über welchen Zeitraum kann das Kurzarbeitergeld bezogen werden?
In der Regel wird das Kurzarbeitergeld für einen Zeitraum von zwölf Monaten gezahlt. Wegen der anhaltenden Corona-Pandemie hat die Bundesregierung die Bezugsdauer um ein weiteres Jahr verlängert. Insgesamt kann Ihr Betrieb das Kurzarbeitergeld demnach für 24 Monate in Anspruch nehmen. Dabei müssen die folgenden Regelungen beachtet werden:
Hat Ihr Betrieb im Jahr 2019 (bis zum 31. Dezember 2019) Kurzarbeit angemeldet, endet die Bezugsdauer nach 21 Monaten. Die Agentur für Arbeit zahlt es längstens bis zum 31. Dezember 2020 aus.
Wurden die Kurzarbeit und der Antrag auf Kurzarbeitergeld im Jahr 2020 angemeldet, beziehungsweise gestellt, besteht der Anspruch im längsten Fall bis zum 31. Dezember 2021.
Muss das Kurzarbeitergeld versteuert werden?
Das Kurzarbeitergeld ist eine steuerfreie Ersatzleistung. Es erhöht nicht den steuerpflichtigen Monatslohn und auch nicht das zu versteuernde Einkommen bei der Steuerveranlagung. Allerdings muss der Progressionsvorbehalt beachtet werden.
Der Progressionsvorbehalt wirkt sich auf alle Lohnersatzleistungen aus. Neben dem Kurzarbeitergeld zählen hierzu z. B. das Krankengeld, das Arbeitslosengeld, das Überbrückungsgeld und die Zuschüsse zum Mutterschaftsgeld.
Durch den Bezug des Kurzarbeitergelds erhöht sich bei der Einkommensteuerveranlagung der Steuersatz, der auf das zu versteuernde Einkommen – dies ist mit den steuerpflichtigen Einnahmen identisch – angewendet wird. Im Extremfall kommt es beim Arbeitnehmer als Empfänger von Kurzarbeitergeld bei der Steuerveranlagung zu einer Steuernachzahlung und nicht zu einer Steuererstattung.
Besteht während der Kurzarbeit Anspruch auf Urlaub?
Es spricht nichts dagegen, wenn Ihr Betrieb Kurzarbeit anmeldet und Arbeitnehmer in diesem Zeitraum Urlaub beantragen. In diesem Fall steht den Arbeitnehmern der Anspruch auf die arbeitsvertraglich geregelte Urlaubsabgeltung zu.
Ein beantragter Urlaub während der Kurzarbeit kann allerdings den Anspruch auf Kurzarbeitergeld gefährden. Das liegt daran, dass Sie als Arbeitgeber vorrangig alle Maßnahmen ergreifen müssen, die zur Verhinderung von Kurzarbeit eingesetzt werden können.
Neben dem Abbau von Überstunden und Zeitkonten zählt hierzu auch der Urlaub. Zu unterscheiden sind der Resturlaub aus dem Vorjahr und der Urlaubsanspruch für das aktuelle Jahr. Der Arbeitnehmer muss seinen Resturlaub angetreten haben, bevor Sie als Arbeitgeber die Kurzarbeit anmelden.
Für den Urlaub des aktuellen Jahres gilt aufgrund der Corona-Pandemie eine Sonderregelung. Die Agentur für Arbeit macht es nicht zur Voraussetzung, dass Arbeitnehmer den Urlaub bereits angetreten haben, bevor Sie als Arbeitgeber den Antrag auf Kurzarbeitergeld stellen.
Wo wird das Kurzarbeitergeld beantragt?
Das Kurzarbeitergeld wird bei der Bundesagentur für Arbeit beantragt. Wichtig ist, dass Ihr Betrieb vor der Antragstellung die Kurzarbeit bei der für Sie zuständigen Behörde anzeigt.
Nach Eingang des Antrags prüft die Agentur für Arbeit, ob die Voraussetzungen für den Bezug von Kurzarbeitergeld erfüllt sind.
Besteht während der Kurzarbeit die Möglichkeit, Überstunden zu leisten?
Grundsätzlich besteht für den Arbeitnehmer** keine Möglichkeit, Überstunden zu leisten**, wenn Ihr Betrieb die Kurzarbeit angezeigt und das Kurzarbeitergeld beantragt hat. Dies würde dem Sinn der Kurzarbeit widersprechen, da die Anmeldung zur Kurzarbeit nur erfolgt, wenn das Unternehmen einen Arbeitsausfall kompensieren muss.
Gehen bei Ihrem Unternehmen aber Aufträge ein, deren Erledigung keinen Aufschub zulässt, kann die bestehende gesetzliche Regelung ausnahmsweise ausgesetzt werden. Bekommen Arbeitnehmer die Überstunden von Ihnen vergütet, wird der Auszahlungsbetrag auf die Höhe des Kurzarbeitergelds angerechnet.
Kann das Kurzarbeitergeld aufgestockt werden?
Zur Beschäftigungssicherung sehen einige Tarifverträge eine Aufstockung des Kurzarbeitergelds durch einen Arbeitgeberzuschuss vor. Gehört Ihr Unternehmen einer Branche an, in der die Unternehmen nicht an einen Tarifvertrag gebunden sind, besteht seitens des Arbeitgebers keine Pflicht zur Aufstockung.
In der Regel muss der Aufstockungsbetrag lohnversteuert werden. In der Sozialversicherung reduzieren sich die Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung auf 80 %.
Wegen der Corona-Pandemie hat der Gesetzgeber beschlossen, dass ein Arbeitgeberzuschuss bis zu 1.500 Euro steuerfrei ausgezahlt werden kann.
Können Arbeitnehmer während der Kurzarbeit einen Nebenjob annehmen?
Es steht den gesetzlichen Regelungen zum Kurzarbeitergeld nicht entgegen, wenn Arbeitnehmer während der Kurzarbeit einen Nebenjob annehmen. Die finanziellen Auswirkungen verdeutlicht das folgende Beispiel:
Rechenbeispiel: Lohnt sich während der Kurzarbeit ein Nebenjob?
Ein Arbeiter (verheiratet, 1 Kind) bekommt ein monatliches Bruttogehalt von 3.000 Euro. Hierfür zahlt er regulär Lohnsteuer und Sozialversicherung. Nach Abzug der Abgaben wird dem Angestellten ein Nettogehalt von circa 2.000 Euro ausbezahlt.
Das Kurzarbeitergeld ist eine Lohnersatzleistung, auf die der Staat keine Lohnsteuer erhebt. In der Sozialversicherung ist das Kurzarbeitergeld ebenfalls beitragsfrei. Wegen des Progressionsvorbehalts wirkt sich die Zahlung des Kurzarbeitergelds aber dennoch im Rahmen der Einkommensteuererklärung aus, weil sich hierdurch der persönliche Steuersatz des Steuerpflichtigen erhöht.
Da der Arbeiter ein Kind hat, beträgt das Kurzarbeitergeld 67 % des ausgefallenen Nettogehalts. Bei der Annahme, dass der Arbeiter einen kompletten Monat nicht gearbeitet hat, berechnet sich sein Kurzarbeitergeld wie folgt:
67 % von 2.000 Euro = 1.340 Euro
Nimmt der Arbeiter als Nebenjob eine geringfügige Beschäftigung an, kann er bis zu 450 Euro steuer- und sozialversicherungsfrei hinzuverdienen. Damit erhöht sich sein monatliches Nettoeinkommen auf 1.790 Euro.
Die Berechnung zeigt, dass der Arbeiter bei Annahme eines Nebenjobs über ein Einkommen verfügt, das unter seinem regulären Nettogehalt liegt.
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