Mindestlohngesetz – das sollten Arbeitgeber wissen
Rechtliche Grundlagen
Die Regelungen zum Mindestlohn sind im Mindestlohngesetz (MiLoG) niedergeschrieben, das sich mit dem Inhalt des Mindestlohns, der Mindestlohnkommission, der zivilrechtlichen Durchsetzung sowie der Kontrolle und Durchsetzung durch staatliche Behörden befasst.
Laut § 1 MiLoG hat jede Arbeitnehmerin und jeder Arbeitnehmer ab 01.01.2015 Anspruch auf einen Mindestlohn.
Wichtig zu wissen ist, dass der Mindestlohn nicht durch tarifvertragliche oder anderweitige Vereinbarungen unterschritten werden darf.
Eine Besonderheit liegt bei den branchenbezogenen Mindestlöhnen, die höher ausfallen. Der Branchenmindestlohn wird im Rahmen eines Tarifvertrags zwischen Gewerkschaft und Arbeitgeber ausgehandelt und von der Politik für allgemein verbindlich erklärt. Somit müssen auch Unternehmen den höheren Branchenmindestlohn zahlen, die nicht tarifgebunden sind. Beispielsweise gibt es einen Branchenmindestlohn für die Gebäudereinigung.
Aktuelle Höhe des Mindestlohns und zukünftige Entwicklungen
Zum 01.01.2015 wurde der Mindestlohn von 8,50 € brutto eingeführt. Mit den Jahren hat die Bundesregierung stufenweise weitere Erhöhungen des Mindestlohns durchgeführt:
- ab 01.01.2015 auf 8,50 € brutto je Zeitstunde
- ab 01.01.2017 auf 8,84 € brutto je Zeitstunde
- ab 01.01.2019 auf 9,19 € brutto je Zeitstunde
- ab 01.01.2020 auf 9,35 € brutto je Zeitstunde
- ab 01.01.2021 auf 9,50 € brutto je Zeitstunde
- ab 01.07.2021 auf 9,60 € brutto je Zeitstunde
- ab 01.01.2022 auf 9,82 € brutto je Zeitstunde
- ab 01.07.2022 auf 10,45 € brutto je Zeitstunde
- ab 01.10.2022 auf 12,00 € brutto je Zeitstunde
Beim gesetzlichen Mindestlohn gibt es keine Unterscheidung zwischen Ost und West. Der festgesetzte Mindestlohn gilt einheitlich für ganz Deutschland.
Wer legt den Mindestlohn fest?
Der Mindestlohn wird von einer Mindestlohnkommission festgesetzt, die sich paritätisch aus sechs Mitgliedern von der Arbeitgeber- und Arbeitnehmerseite sowie 2 beratenden Mitgliedern aus Kreisen der Wissenschaft zusammensetzt und dem ein Vorsitzender vorsteht. Die Kommission ist politisch unabhängig und „orientiert sich bei der Festsetzung des Mindestlohns an der Tarifentwicklung in Deutschland. Dabei prüft sie, welcher Mindestlohn einen angemessenen Mindestschutz für die Beschäftigten bietet, faire Wettbewerbsbedingungen ermöglicht und die Beschäftigung nicht gefährdet“ (s. bundesregierung.de). Von dieser allgemeinen Tarifentwicklung soll laut Geschäftsordnung nur bei starkem Einbruch des Wirtschaftswachstums oder bei steigender Arbeitslosigkeit abgewichen werden.
Mindestlohn und Praktikum
Grundsätzlich haben auch Praktikanten Anspruch auf den Mindestlohn. Dadurch soll vermieden werden, dass Praktikanten als billige Arbeitskräfte missbraucht werden. Doch es gibt auch Ausnahmen.
Pflichtpraktikum
Ein Pflichtpraktikum im Rahmen einer Ausbildung oder eines Studiums fällt nicht unter das Mindestlohngesetz.
Freiwilliges Praktikum
Anders verhält es sich bei einem freiwilligen Praktikum. Dient das freiwillige Praktikum der Orientierung für die Ausbildung oder für ein Studium (Orientierungspraktika) und dauert es nicht länger als drei Monate, ist ebenfalls kein Mindestlohn zu zahlen. Dies gilt auch, wenn das Praktikum ausbildungs- oder studienbegleitend ist. Die Dauer von maximal drei Monaten darf auch hier nicht überschritten werden. Ferner besteht auch kein Anspruch auf den Mindestlohn, wenn ein Praktikum im Rahmen einer Einstiegsqualifizierung nach dem SGB III oder der Berufsausbildungsvorbereitung nach dem Berufsbildungsgesetz dient. Hier darf das Praktikum auch nicht die Dauer von drei Monaten überschreiten.
Dauert ein freiwilliges Praktikum länger als drei Monate, so ist es ab dem ersten Tag mit dem Mindestlohn zu vergüten, auch wenn das Praktikum von vornherein vertraglich nur für drei Monate befristet vereinbart war und anschließend verlängert wird.
Schreibt ein Student seine studienbezogene Abschlussarbeit oder seine Doktorarbeit im Unternehmen und übt dabei keine betriebliche Tätigkeit aus, so ist dieses Praktikumsverhältnis ebenfalls nicht mindestlohnpflichtig.
Wer fällt nicht unter das Mindestlohngesetz?
Der gesetzliche Mindestlohn gilt für alle Beschäftigten über 18 Jahre. Es gibt aber auch Personengruppen, die keinen Anspruch auf den Mindestlohn haben, z. B. Studenten im Pflichtpraktikum.
Ebenso ist der Mindestlohn nicht an Auszubildende nach dem Berufsausbildungsgesetz zu zahlen. Hier gibt es seit dem 01.01.2020 eine Mindestausbildungsvergütung.
Ehrenamtlich tätige Personen fallen auch nicht unter das Mindestlohngesetz. Des Weiteren haben Personen, die einen freiwilligen Dienst ableisten, die in Untersuchungshaft oder in der Justizvollzugsanstalt einsitzen, keinen Anspruch auf den Mindestlohn. Auch Heimarbeiterinnen und Heimarbeiter nach dem Heimarbeitergesetz sowie Menschen mit Behinderung, die in Werkstätten arbeiten, haben keinen Anspruch auf den Mindestlohn. Selbstständige sind von dem Mindestlohngesetz ebenso ausgenommen wie Langzeitarbeitslose. Für Langzeitarbeitslose besteht der Anspruch erst nach sechs Monaten der Beschäftigung.
Dokumentationspflicht des Arbeitgebers
Um sicherzustellen, dass Sie den Mindestlohn zahlen, gibt es durch die Mindestlohndokumentationspflichtverordnung (MiLoDokV) für bestimmte Fälle eine Aufzeichnungspflicht für Arbeitgeber. Unter die Aufzeichnungspflicht fallen Minijobber (mit Ausnahme enger Familienangehöriger des Arbeitgebers), geringfügig Beschäftigte sowie Beschäftigte, die in den Wirtschaftsbereichen des Schwarzarbeitbekämpfungsgesetzes aufgeführt werden z. B. Gebäudereinigung oder Baugewerbe.
Sie müssen den Arbeitsbeginn, das Arbeitsende sowie die Dauer der täglichen Arbeitszeit der Beschäftigten dokumentieren. Die Unterlagen sind mindestens zwei Jahre lang aufzubewahren, sodass Sie diese bei einer Prüfung durch den Zoll vorlegen können.
Ausgenommen von der Dokumentationspflicht sind Beschäftigte, deren verstetigtes regelmäßiges Monatsentgelt höher als 2.784 € (brutto) ist.
Wird gegen die Dokumentationspflicht verstoßen, können Bußgelder von bis zu 30.000 € fällig werden.
Strafe bei Unterschreitung des Mindestlohns
Die Einhaltung des Mindestlohngesetzes wird von den Behörden der Zollverwaltung kontrolliert. Der Lohn der Mitarbeiter muss dementsprechend bei der Mindestlohnerhöhung angepasst werden. Bedenken Sie bei z. B. 520-Euro-Jobs, dass die monatliche Stundenarbeitszeit durch eine Mindestlohnerhöhung geringer wird. Bei Unterschreitung des Mindestlohns müssen Arbeitgeber den Beschäftigten und den Sozialkassen die Differenz nachzahlen. Außerdem können Verstöße mit einem Bußgeld bis zu 500.000 € bestraft werden.
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