Mustervertrag für Promotion-, Messe- und Eventagenturen: geringfügig entlohnte Beschäftigung (Minijob)
Eine Tätigkeit wird nach § 8 Absatz 1 Nr. 1 SGB IV als geringfügig entlohnte Beschäftigung (Minijob) bezeichnet, wenn das Arbeitsentgelt aus dieser Beschäftigung regelmäßig im Monat 538 Euro nicht übersteigt. Sie ist dann kranken-, pflege- und arbeitslosenversicherungsfrei.
Wichtig für Sie als Arbeitgeber ist, Ihren Arbeitnehmer darauf hinzuweisen, dass dieser bei** Ausübung mehrerer Minijobs** auf ein monatliches Einkommen von über 538 Euro kommen könnte. Denn grundsätzlich sind Sie als Arbeitgeber Schuldner der Sozialversicherungsbeiträge und auch verpflichtet, alle nötigen Angaben Ihres Arbeitnehmers einzufordern. Dafür steht Ihnen ein Personalfragebogen der Minijob-Zentrale zur Verfügung, der dann zu den Lohnunterlagen gelegt werden kann. Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, den Fragebogen wahrheitsgemäß zu beantworten.
Besondere Hinweise
- Arbeitgeber müssen Pauschalbeiträge zur Krankenversicherung nur zahlen, wenn der Arbeitnehmer gesetzlich krankenversichert ist (Pflicht-, Familien- oder freiwillige Versicherung).
- Arbeitnehmer zahlen keine Beiträge zur Arbeitslosen- und Pflegeversicherung, einen reduzierten Eigenanteil zur Rentenversicherung und regelmäßig keine Steuern.
- Arbeitnehmer können auf Antrag von der Rentenversicherungspflicht befreit werden. Die Befreiung ist bis zum Ende der Beschäftigung bindend.
- Arbeitnehmer haben keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Kurzarbeitergeld.
- Arbeitgeber melden Arbeitnehmer zur Sozialversicherung bei der Minijob-Zentrale der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See an.
- Arbeitgeber zahlen Pauschalabgaben an die Minijob-Zentrale (Krankenversicherung: 13 %, Rentenversicherung: 15 %, Steuern: 2 %, Umlage Krankheit: 0,9 %, Umlage Mutterschutz: 0,19 %, Umlage Insolvenz: 0,06 %, Unfallversicherung: individuell Beiträge (durchschnittlich 1,3 % ) → insgesamt 32,45 % ).
- Die Einkommen aus mehreren Minijobs, die man parallel ausübt, werden zusammengerechnet. Bei monatlich mehr als 538 Euro wird die Beschäftigung sozialversicherungspflichtig.
- Sonderzahlungen wie z. B. Urlaubsgeld und Weihnachtsgeld werden dem regelmäßigen Einkommen hinzuzugerechnet. Bei mehr als 538 Euro pro Monat ist der Arbeitnehmer nicht mehr geringfügig beschäftigt.
- Flexible Arbeitszeiten sind möglich. Ein Arbeitszeitkonto ist dabei Voraussetzung. Es sollte zu keinen großen Schwankungen bei der monatlichen Arbeitszeit kommen und der Jahresverdienst darf nicht über 6.456 Euro liegen (12 x 538 Euro).
- Arbeitnehmer haben Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, bei Mutterschaft oder Schwangerschaft sowie Urlaubsanspruch.
- Ein Minijob kann neben einer Hauptbeschäftigung ausgeübt werden.
Beliebte Jobs in geringfügig entlohnter Beschäftigung
- Messehostess/-host
- Modelhostess/-host
- Servicekraft
- Catering-Personal
- Gastronomie-Kraft
- Promoter
- Verkaufsberater
- Supermarktaushilfen
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Rechtlicher Hinweis: Unsere Musterverträge und Informationen dienen als Informationsquelle und stellen keine verbindliche Rechtsauskunft dar. Wir bieten keine Garantie auf vollständige Richtigkeit.
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