Verdienstgrenze bei Studenten
Solange du maximal 20 Stunden pro Woche arbeitest, giltst du hauptberuflich als Student. Steuerfrei bleibt für dich dann der Grundfreibetrag von 11.604 € (Stand: ab 2025). Das entspricht einem monatlichen Verdienst von 967 €. Der Steuerfreibetrag wird übrigens für jedes Jahr festgelegt und ist in den letzten Jahren immer ein wenig gestiegen.
Beziehst du allerdings BAföG, fällt die Verdienstgrenze für Minijobs mit 522,50 € pro Monat deutlich niedriger aus. Im gesamten Bewilligungszeitraum (BWZ = 12 Monate) liegt die Verdienstgrenze bei 6.270 € Euro. Es ist zwar theoretisch möglich über diese Grenze hinaus Geld zu verdienen, wenn man BAföG bezieht, allerdings gehen damit Kürzungen der Förderung einher.
Als Freelancer liegt die Grenze mit durchschnittlich 420 € pro Monat nochmal etwas darunter. Das entspricht einem Jahresgewinn von maximal 5.050 € im aktuellen Bewilligungszeitraum.
Umsatz oder Gewinn – was zählt für die Einnahmegrenze?
Für die Berechnung des anrechenbaren Einkommens zählen deine Einnahmen aus dem Unternehmen sowie die dafür angefallenen Kosten und Ausgaben. Es geht also letztendlich nicht um deinen Umsatz, sondern um deinen tatsächlich erzielten Brutto-Gewinn.
Um deinen Gewinn zu ermitteln, rechnest du deine Einnahmen pro Jahr minus deine Ausgaben pro Jahr. Was genau du als Ausgaben geltend machen kannst, erfährst du bei deinem zuständigen BAföG-Berater.
Studenten-BAföG bei Selbstständigen
Für Selbstständige sind Werbungskosten und die Sozialpauschale relevant. Unter Werbungskosten fallen alle Kosten, die du ausgeben musst, um deiner Beschäftigung nachgehen zu können (Bustickets, Benzin, Internet etc). In die Sozialpauschale gehören unter anderem Versicherungsbeiträge.
Als gewerbetreibender Student entfällt für dich der Werbungskostenpauschbetrag. Nur die Sozialpauschale von 21,6 % wird auf den Gewinn gerechnet. Allerdings gibt es noch den Freibetrag. Für den Auszubildenden selbst liegt dieser bei 330 € pro Monat, also 3960 € im Jahr. Der Freibetrag steigt um 805 € pro Monat für den Ehegatten des Auszubildenden und um 730 € pro Monat für jedes Kind des Auszubildenden.
Die Rechnung setzt sich folgendermaßen zusammen: Von deinem Gewinn im Bewilligungszeitraum ziehst du den Freibetrag und 21,6 % Sozialpauschale ab. Das ist dein anrechenbares Einkommen.
5.050 € - 21,6 % (Sozialpauschale) - 3960 € (allgemeiner Freibetrag) = 0€ (anrechenbares Einkommen)
Damit dies gilt, musst du aber hauptberuflich studieren, also eine Arbeitszeit von unter 20 Stunden pro Woche haben.
Keine Panik bei Überschreitungen der BAföG-Freibeträge!
Egal ob selbstständig oder nicht: Erzielst du in einem Monat ein überdurchschnittlich hohes Einkommen, wird das BAföG nicht sofort gestrichen. Allerdings solltest du dann dafür sorgen, dass du in den anderen Monaten weniger verdienst. Da das durchschnittliche Einkommen pro Jahr angerechnet wird, bist du also in den einzelnen Monaten flexibel und könntest beispielsweise in den Semesterferien mehr arbeiten und verdienen als zur Prüfungsphase.
Sollten diese Grenzen dennoch überschritten werden, musst du allerdings mit einer Rückzahlung deines erhaltenen Geldes oder einer BAföG-Kürzung im folgenden Jahr rechnen.
Angabe von BAföG in der Steuererklärung
Grundsätzlich muss das BAföG nicht in der Steuererklärung angegeben werden, da es nicht versteuert wird. Denn beim BAföG handelt es sich nicht um ein reguläres Einkommen, sondern eine Förderung, die zukünftig wieder zurückgezahlt werden muss. Das BAföG wird nicht vom Grundfreibetrag abgezogen und hat keinen Einfluss auf die Höhe der Steuerfreibeträge oder der Lohnsteuer.
Weitere Infos
Mehr über das BAföG und alternative Finanzierungsmöglichkeiten findest du bei bafög.de. Bei Sonderfällen oder speziellen Fragen solltest du dich außerdem an dein zuständiges BAföG-Amt wenden. Auch dein Studentenwerk kann dir weiterhelfen.
Hast du dich für die Studienfinanzierung mittels BAföG entschieden, kann dir unser Artikel die ersten Schritte zur Antragstellung weisen.