Insolvenz eines Auftraggebers

Als Gewerbetreibender solltest du dich auch mit dem Insolvenzrecht auseinandersetzen. Die Anzahl an Insolvenzen nimmt seit mehreren Jahren kontinuierlich zu. Ein Ende dieses Trends ist derzeit nicht absehbar. Auch in der Promotion-Branche sind Zahlungsunfähigkeit und die daraus folgende Insolvenz eines Auftraggebers keine Einzelfälle mehr: Der Auftraggeber geht pleite, hat aber noch nicht alle ausstehenden Honorare bezahlt.

Immer häufiger werden Promoter und auch wir von promotionbasis.de mit dieser Problematik konfrontiert. Wenn du davon betroffen bist, empfiehlt es sich, einen Fachmann zu Rate zu ziehen, um zumindest einen Teil des ausstehenden Honorars zu erhalten.

Wie gelange ich an mein ausstehendes Honorar?

Die ausstehenden Honorarforderungen müssen Gläubiger prinzipiell via Einzelvollstreckung beim Schuldner einfordern. In diesem Fall erfolgt die Beauftragung staatlicher Vollstreckungsorgane, z. B. eines Gerichtsvollziehers. Dieser greift auf das Vermögen des Schuldners zu, mit dem Ziel die offenen Forderungen der Gläubiger zu begleichen. Sollten mehrere Gläubiger den Weg der Vollstreckung begehen, tritt das Prioritätsprinzip in Kraft, und derjenige, der zuerst kommt, kann als Erstes seine berechtigten Ansprüche begleichen. Sollte das Vermögen des Schuldners jedoch nicht ausreichend sein, um die Forderungen aller Gläubiger zu tilgen, bewirkt diese Regelung kein gerechtes Ergebnis, da einige Gläubiger voll befriedigt werden würden, während andere komplett leer ausgingen. Hinzu kommt, dass in diesem Fall ein Unternehmen völlig zerschlagen werden würde. Diese Regelung kann also als undienlich betrachtet werden.

Was bezweckt das Insolvenzverfahren?

Um das Ziel einer gleichmäßigen Befriedigung aller Gläubiger ohne eine gänzliche und planlose Zerschlagung des Unternehmens zu erreichen, ist für solche Fälle die Gesamtvollstreckung unter der Kontrolle einer staatlichen Instanz, dem Insolvenzgericht, vorgesehen. Dieses Verfahren heißt Insolvenzverfahren und ist in der sogenannten Insolvenzordnung geregelt.

Die Insolvenzordnung definiert die Ziele des Insolvenzverfahrens in § 1 InsO wie folgt: „Das Insolvenzverfahren dient dazu, die Gläubiger eines Schuldners gemeinschaftlich zu befriedigen, indem das Vermögen des Schuldners verwertet und der Erlös verteilt oder in einem Insolvenzplan eine abweichende Regelung insbesondere zum Erhalt des Unternehmens getroffen wird. Dem redlichen Schuldner wird Gelegenheit gegeben, sich von seinen restlichen Verbindlichkeiten zu befreien.“

Wie läuft das Insolvenzverfahren ab?

Insolvenzeröffnungsverfahren

Der Antrag auf Insolvenz beim Insolvenzgericht kann sowohl durch den Schuldner selbst als auch durch die Gläubiger gestellt werden. Nun kommt es zum sogenannten Insolvenzeröffnungsverfahren. Das Insolvenzrecht sieht vor, dass in der Regel, sobald ein Unternehmen Insolvenz anmeldet, zuallererst ein Insolvenzverwalter herangezogen wird. Dieser beurteilt, ob überhaupt die Möglichkeit eines Insolvenzverfahrens besteht, also ob das Unternehmen noch über genügend Geld für die Verfahrenskosten verfügt.

  • Kommt es nicht zur Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, sind die Forderungen verloren.
  • Wird das Insolvenzverfahren eröffnet, besteht für die Gläubiger die Möglichkeit, sich mit dem Insolvenzverwalter auf einen Entschuldungsplan zu einigen, der eine weitere Existenz des Unternehmens ermöglicht. Dieser Entschuldungsplan bestimmt exakt, welchen Prozentsatz alle Gläubiger von ihren ausstehenden Forderungen noch erhalten.
  • Kommt es zu keiner Einigung auf einen Entschuldungsplan, wird das Unternehmen liquidiert. Diese Liquidation bedeutet, dass sämtliche, noch existierende, Werte verkauft werden. Kommt bei der Liquidation ein höherer Betrag zustande, als für das Insolvenzverfahren benötigt wird, wird der Überschuss gemäß eines einheitlichen Prozentsatzes auf alle Gläubiger verteilt.

Bei diesem Verfahren sollte beachtet werden, dass ein Unternehmen, sobald es Insolvenz angemeldet hat, keine Rechnungen mehr begleichen darf. Auch Mahnbescheide oder Zivilklagen werden von diesem Zeitpunkt an unwirksam (§§ 88,89 InsO). Wenn du also aus sicherer Quelle erfährst, dass einem Auftraggeber mit vielen unbeglichenen Rechnungen die Insolvenz bevorsteht, solltest du alle Hebel in Bewegung setzen, um zumindest einen gewissen Teil deines ausstehenden Honorars zu erlangen. Das muss unbedingt geschehen, bevor die Firma Insolvenz anmeldet. Du solltest jedoch keineswegs von Forderungen absehen, denn es kommt bisweilen vor, dass Firmen Insolvenzgerüchte streuen lassen, um genau diesen Verzicht auf Forderungen zu erreichen! In einem Eröffnungsbeschluss ernennt das Gericht schließlich einen Insolvenzverwalter und legt den Berichtstermin (§§ 29, 156 InsO) und den Prüfungstermin (§§ 29, 176 InsO) fest. Das Verfügungsrecht über das Unternehmensvermögen geht mit diesem Beschluss von den bisherigen Eigentümern gemäß § 80 I InsO auf den Insolvenzverwalter über.

Berichtstermin

Beim Berichtstermin erläutert der Insolvenzverwalter den aktuellen Zustand des Unternehmens und schätzt ab, ob die Fortführung des Schuldnerunternehmens Sinn macht oder eine Liquidation stattfinden soll. Die endgültige Entscheidung darüber obliegt der Gläubigerversammlung, zu deren Mitgliedschaft alle Gläubiger des Schuldners berechtigt sind. Beschlüsse erfordern die absolute Mehrheit der Stimmen, die sich nach den Forderungsbeträgen der erschienenen Gläubiger errechnen (§ 76 InsO). Im Falle einer Weiterführung erstellt der Insolvenzverwalter einen Sanierungsplan gemäß § 229 InsO, dessen Ziel sowohl die Restauration der Ertragskraft des Schuldnerunternehmens ist als auch die Zufriedenstellung aller Gläubiger aus zukünftigen Erlösen. Beschließt die Gläubigerversammlung jedoch die gänzliche oder teilweise Liquidation des Unternehmens, ist der Insolvenzverwalter verpflichtet, unmittelbar das zur Masse (§ 35 InsO) gehörende Vermögen zu verwerten.

Prüfungstermin

Im Falle des Beschlusses einer Liquidation des Schuldnerunternehmens, kommt es im nächsten Schritt zum Prüfungstermin. Alle Insolvenzgläubiger (§ 38 InsO) müssen bis zum Prüfungstermin gemäß § 174 InsO ihre Forderungen beim Insolvenzverwalter in der sogenannten Forderungstabelle registrieren. Sollte ein Gläubiger diese Frist verpassen, wird auf seine Kosten ein neuer Prüfungstermin angesetzt. Beim Prüfungstermin werden alle registrierten Forderungen von dem Insolvenzberater, dem Schuldner und der Gläubigerversammlung begutachtet. Im Falle der Bestreitung einer Forderung durch den Schuldner kann der entsprechende Gläubiger das Fortbestehen der Insolvenzforderung einklagen. Alle für rechtmäßig erklärten Forderungen werden schließlich endgültig in die Forderungstabelle aufgenommen und berechtigen die jeweiligen Gläubiger zur Befriedigung ihrer Forderungen aus der Insolvenzmasse.

Erlösverteilung

Nachdem das gesamte Vermögen des Schuldners verwertet wurde, kommt es zur Erlösverteilung. Diese darf nur in Form von Bargeld erfolgen. Abhängig von ihrer rechtlichen Stellung werden die Gläubiger verschiedenen Rangklassen zugeordnet und es wird ihren Forderungen nachgekommen, bis die Insolvenzmasse aufgebraucht ist.

Aufhebungsbeschluss

Mit dem Abschluss der Erlösverteilung gilt auch das Insolvenzverfahren als beendet und wird durch einen Beschluss aufgehoben. Mit der Beendigung des Verfahrens erhält der Schuldner die freie Verfügung über sein Vermögen zurück und die Insolvenzgläubiger können gemäß § 201 InsO mögliche Restforderungen wieder geltend machen. Handelt es sich bei dem Schuldner um eine Natürliche Person, kann er der Geltendmachung möglicher Restforderungen mit Hilfe der Restschuldbefreiung (§§ 286 ff. InsO) entgehen. Gleiches trifft auch auf persönlich haftende Gesellschafter eines insolventen Unternehmens zu. Kapitalgesellschaften, Genossenschaften und andere Personengesellschaften hingegen büßen im Rahmen der zwangsweisen Liquidation ihre Existenz ein und werden gelöscht.

Ein bekanntes Beispiel

Wie am Fall von General Motors erkennbar, bedeutet eine Insolvenz nicht immer auch einen umgehenden Bankrott! So wurde Anfang Juni 2009 für den Opel-Mutterkonzern General Motors ein Insolvenzverfahren eröffnet und 40 Tage später, nach einer entsprechenden Umstrukturierung des Unternehmens, die Insolvenz geschlossen. GM könnte demnach „normal“ weiterarbeiten und besteht bis heute.

Weitere Informationen

Insolvenzordnung (InsO)