Rente und Nebenjob – Worauf muss ich achten?

Viele Menschen möchten nach dem Renteneintritt noch einen Minijob oder Nebenjob ausüben, sei es aus finanziellen Gründen oder aus Spaß am Job. Wer als Rentner nebenbei Geld verdienen möchte, stellt sich allerdings die Frage, ob seine Einkünfte ganz oder teilweise auf die Rente angerechnet werden. Tatsächlich solltest du einige Dinge beachten, um Überraschungen zu vermeiden. Nachfolgend findest du Informationen über die wichtigsten Punkte, als Rentner einen Nebenjob auszuüben.

Welche steuerrechtlichen Auswirkungen hat mein Nebenjob während der Rente?

Einkünfte aus einem Minijob werden pauschal versteuert und müssen von dir nicht in der Steuererklärung angegeben werden. Eine Ausnahme besteht nur dann, wenn dein Arbeitgeber eine pauschale Versteuerung ablehnt und stattdessen auf der Vorlage einer Lohnsteuerkarte besteht.

Einkünfte aus einem anderen Arbeitsverhältnis oder aus einer selbstständigen Tätigkeit musst du im Rahmen deiner Steuererklärung angeben. Sollte die Höhe deiner Rente zusammen mit deinem Hinzuverdienst den steuerlichen Grundfreibetrag überschreiten, unterliegt der darüber liegende Betrag der Steuerpflicht. Wenn du schon in der Vergangenheit Steuern gezahlt hast, führt der Hinzuverdienst in der Regel zu einem Anstieg der Steuerprogression, was in einer höheren Besteuerung deiner Rente resultiert.

Muss ich in einem Nebenjob als Rentner Sozialabgaben zahlen?

Arbeitnehmer, die die Regelaltersgrenze überschritten haben, sind nur noch in der Kranken- und Pflegeversicherung beitragspflichtig. Die Zahlung freiwilliger Rentenbeiträge ist möglich und führt jährlich zu einer Anhebung der Rente. Auch in einem Minijob kannst du dich freiwillig zur Zahlung von Rentenversicherungsbeiträgen bereit erklären. Eine solche Erklärung ist dann für die Dauer des Minijobs bindend.

Bei Bezug einer vorgezogenen Altersrente gilt Beitragspflicht in allen Zweigen der Sozialversicherung. Bei Ausübung eines Minijobs bist du grundsätzlich zur Zahlung von Rentenversicherungsbeiträgen verpflichtet, wenn du dich nicht durch Abgabe einer entsprechenden Erklärung befreien lässt. Der Arbeitgeber führt auch in diesem Fall weiterhin seinen Anteil von deinem Nebenjob ab.

Welche Hinzuverdienstgrenzen muss ich als Rentner beachten?

Wie viel du anrechnungsfrei hinzuverdienen darfst, hängt davon ab, ob du die Regelaltersgrenze bereits überschritten hast. Versicherte des Geburtsjahrgangs 1954 können die Regelaltersrente mit 65 Jahren und 8 Monaten in Anspruch nehmen. Bis zum Jahrgang 1958 verlängert sich der Zeitraum bis zur Regelaltersgrenze jährlich um einen Monat, und bis zum Jahrgang 1964 jährlich um zwei Monate. Ab dem Jahrgang 1964 können alle Versicherten ihre Regelaltersrente mit Vollendung des 67. Lebensjahres beantragen.

Nach Erreichen der Regelaltersgrenze kannst du in einem Nebenjob unbeschränkt hinzuverdienen. Ein Minijob wird durch deinen Arbeitgeber pauschal versteuert.

Wenn du die Regelaltersgrenze noch nicht erreicht hast, gelten Hinzuverdienstgrenzen. Dies gilt auch für den Fall einer abschlagsfreien Rente nach 45 Versicherungsjahren und bei Bezug einer vollen Erwerbsminderungsrente. In diesen Fällen darfst du einen Minijob ausüben, für den der Jahresverdienst 5400 Euro nicht überschreiten darf. Für alle anderen Arbeitsverhältnisse oder selbstständigen Tätigkeiten gilt eine Verdienstgrenze von 6300 Euro jährlich.

Für das Jahr 2020 besteht aufgrund des hohen Personalbedarfs in bestimmten Bereichen eine abweichende Hinzuverdienstgrenze von 44.590 Euro.

Welche Bedeutung hat der Hinzuverdienstdeckel bei der Anrechnung meiner Einkünfte?

Vor Erreichen der Regelaltersgrenze rechnet die Deutsche Rentenversicherung den Teil deiner Einkünfte als Arbeitnehmer oder aus selbstständiger Tätigkeit, der 6300 Euro überschreitet, zu 40 % auf deine Rente an. Liegt die Summe aus der gekürzten Rente und deinem Hinzuverdienst über dem höchsten beitragspflichtigen Einkommen der letzten 15 Jahre, dann wird der sogenannte Hinzuverdienstdeckel wirksam. Das über dieser Deckelung liegende Einkommen rechnet die Deutsche Rentenversicherung zu 100 % auf deine Rente an.

Grundsätzlich muss jeder Rentner, der noch nicht die Regelaltersgrenze erreicht hat, einen Hinzuverdienst bei der Deutschen Rentenversicherung melden. Diese berechnet die Höhe der Rente zunächst aufgrund einer Prognose. Wenn die Einkommensnachweise vorliegen, ergibt sich im Nachhinein entweder eine Erstattung oder eine Rückforderung. Für Bezieher einer Betriebsrente kann unter Umständen eine Verpflichtung bestehen, der zuständigen Pensionskasse eine Rentenkürzung mitzuteilen.

Welche Besonderheiten muss ich als Rentner wegen teilweiser Erwerbsminderung und Hinterbliebenenrenten beachten?

Besonderheiten bestehen beim Bezug einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung. Während bei einer vollen Rente wegen Erwerbsminderung dieselben Regeln wie bei einer vorgezogenen Altersrente gelten, erfolgt bei einer Teilrente eine individuelle Berechnung deiner Hinzuverdienstgrenze durch die Deutsche Rentenversicherung. Diese Grenze orientiert sich am höchsten beitragspflichtigen Einkommen der letzten 15 Jahre. Der darüber liegende Teil Deines Hinzuverdiensts wird zu 40 % auf Deine EU-Rente angerechnet.

Während ein Bezieher einer Waisenrente in unbegrenzter Höhe hinzuverdienen darf, gilt bei Bezug einer Witwen- oder Witwerrente eine abweichende Regelung. Für den Hinzuverdienst gelten Freibeträge, die die Deutsche Rentenversicherung anhand des aktuellen Rentenwerts jährlich neu festsetzt. Der Freibetrag erhöht sich für jedes eigene Kind, das Waisenrente bezieht. Wenn der Hinzuverdienst den Freibetrag übersteigt, rechnet die Deutsche Rentenversicherung den darüber liegenden Teil zu 40 % auf die Rente an. Mehr zur Rentenversicherung findest du in unserem Artikel Die Rentenversicherung.