Wie bleibe ich in der Familienversicherung?
Solltest du unter 25 Jahren alt sein, hast du die Möglichkeit, in der Familienversicherung zu bleiben.
Dafür musst du dich in Schul- oder Berufsausbildung befinden und darfst die Einkommensgrenze von 538 Euro beim Minijob nicht überschreiten. Dein Einkommen berechnest du wie folgt: Gewinn abzüglich Werbungskosten.
Werbungskosten sind die Kosten, die du von deinem eigenen verdienten Geld aufbringen musst, um in deiner Selbstständigkeit tätig zu sein. Das sind zum Beispiel Benzinkosten, Bus, Bahn, Internet etc.
Wird die Schul- oder Berufsausbildung durch Erfüllung einer gesetzlichen Dienstpflicht (Wehrdienst, Zivildienst) unterbrochen oder verzögert, besteht die Familienversicherung um den entsprechenden Zeitraum dieses Dienstes über das 25. Lebensjahr hinaus. Der freiwillige Bundeswehrdienst und der Bundesfreiwilligendienst zählen jedoch nicht dazu.
Ein Beispiel:
Du verdienst 445,00 Euro im Monat und gibst 10,00 Euro für Bustickets aus, um zu einem Job zu gelangen. Dann kannst du diese überschüssigen 10,00 Euro von der Steuer absetzen. Diese Fahrtkosten gelten also nicht als Gewinn und du bleibst familienversichert, da nach Abzug der Ausgaben 435,00 Euro (für die Steuer relevant) übrigbleiben.
Bei einem Minijob oder freiwilligem Praktikum darfst du 538,00 Euro im Monat (seit 1.1.2013) dazu verdienen.
Für geringfügig entlohnte beschäftigte Familienmitglieder galt bis 2019 eine Einkommensgrenze von 450 € pro Monat. Die Grenze wurde mit Wirkung ab 1. Januar 2020 abgeschafft.
Bist du sowohl selbstständig, als auch auf Minijob-Basis tätig, liegt die Grenze bei 538,00 Euro.
Zum Gesamteinkommen zählen außerdem Einnahmen aus Beschäftigung oder selbstständiger Tätigkeit, Renten, Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung und Einnahmen aus Kapitalvermögen. Die Familienversicherung endet, wenn die Einkommensgrenze länger als zwei Monate innerhalb eines Jahres überschritten wird.
Außerdem gibt es noch einschränkende Regelungen, sollte ein Elternteil privat versichert sein.
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Solltest du die Gewinngrenze für die Familienversicherung länger als zwei Monate überschreiten, musst du dich selbst versichern.
In der Familienversicherung können auch Ehegatten und gleichgeschlechtliche Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes mitversichert sein, wenn diese ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben. Die Angehörigen dürfen allerdings nicht hauptberuflich selbstständig erwerbstätig sein.
Wie erhalte ich den Studententarif?
Um bei einer Versicherung den günstigen Studententarif zu erhalten, darfst du nicht mehr als 20 Stunden in der Woche arbeiten, das heißt deine Selbstständigkeit darf nur eine untergeordnete Rolle zum Studium oder als Werkstudent spielen.
Ein Werkstudent ist als ordentlich Studierender an einer Hochschule oder einer der fachlichen Ausbildung dienenden Schule eingeschrieben und ist aus diesem Grund gegen Arbeitsentgelt beschäftigt.
Arbeiten in den Semesterferien und während des Semesters
In den Semesterferien darf voll gearbeitet werden (befristet auf zwei Monate und nur wenn vorher im Semester nicht mehr als 20 Stunden/Woche erwerbstätig war).
Auch innerhalb des Semesters dürfen mehr als 20 Stunden pro Woche gearbeitet werden, wenn die Tätigkeit vorwiegend in den Abend- und Nachtstunden oder am Wochenende abgeleistet wird. Die Beschäftigung muss aber immer Nebensache gegenüber dem Studium bleiben!
Eine Verdienstgrenze gibt es bei der Studenten-Versicherung nicht mehr.
Dieser besondere Krankenversicherungs-Tarif gilt bis zum 30. Lebensjahr. Wurde das Studium durch den Wehr- oder Zivildienst verzögert, verschiebt sich die Altersgrenze um die entsprechende Dauer nach hinten. Außerdem kann unter bestimmten Voraussetzungen eine Verlängerung der Studentenversicherung beantragt werden.
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Die Rentenversicherung für geringfügig Beschäftigte
In der Rentenversicherung besteht für Selbstständige Versicherungsfreiheit, wenn das Entgelt im Monat durchschnittlich 538,00 Euro nicht übersteigt oder die Beschäftigung von vornherein nicht auf mehr als zwei Monate oder 50 Arbeitstage im Jahr ausgelegt ist.
Solltest du mehr als 538,00 Euro im Monat verdienen, musst du darauf achten, nicht als scheinselbstständig zu gelten. Was Scheinselbstständigkeit ist, kannst du unter Die Scheinselbstständigkeit nachlesen.
Mini- bzw. 538-Euro-Jobber, die ihre Arbeit nach dem 1. Januar 2013 aufgenommen haben, sind versicherungspflichtig. Für einen geringen eigenen Beitrag steht dem Minijobber nun das volle Leistungspaket der gesetzlichen Rentenversicherung zu. Da der Arbeitgeber bereits einen Pauschbetrag von 15 Prozent des Arbeitsentgelts zahlt, muss der Minijobber nur noch 3,9 Prozent bis zum vollen Rentenbeitrag übernehmen. Wer sich von dieser Versicherungspflicht befreien lassen möchte, muss bei seinem Arbeitgeber einen Antrag stellen.
Weitere Informationen
AOK-Studentenberatung
TK – Techniker Krankenkasse
Die deutsche Rentenversicherung