Mustervertrag für Promotion-, Messe- und Eventagenturen: Werkstudentenvertrag
er Werkstudentenvertrag ist dem Standardarbeitsvertrag sehr ähnlich, da Werkstudenten den gewöhnlichen arbeitsrechtlichen Regelungen unterliegen. Dennoch ist die Beschäftigung von Werkstudenten für Arbeitgeber lukrativ, da die Lohnnebenkosten relativ gering sind.
Besondere Hinweise
- Werkstudenten müssen als Vollzeitstudierende immatrikuliert sein (die letzte Prüfungsleistung darf noch nicht erbracht worden sein)
- Studenten im Promotionsstudium gelten nicht als Werkstudenten
- Die maximale Arbeitszeit von Werkstudenten beträgt 20 Stunden pro Woche (während des Semesters). Ausnahme: Die Beschäftigung wird nur am Wochenende, in den Abend- und Nachtstunden oder während der Semesterferien ausgeübt. In diesen Fällen gilt die sogenannte 26-Wochen-Regelung: innerhalb eines Zeitjahres dürfen Studenten maximal 26 Wochen mehr als 20 Stunden arbeiten
- Werkstudenten sind versicherungsfrei in Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung (§ 27 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 Sozialgesetzbuch - Drittes Buch)
- Werkstudenten und Arbeitgeber zahlen reguläre Beiträge für die Rentenversicherung
- Werkstudenten haben Anspruch auf Urlaub, Lohnfortzahlung im Krankheitsfall, Mutterschutz
- Arbeitgeber müssen Beiträge in die Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung zahlen, wenn der Werkstudent seinen Studentenstatus verliert (bereits ab dem folgenden Monat, nach dem der Werkstudent seine Studienergebnisse der letzten Prüfung erhalten hat)
Beliebte Jobs als Werkstudent
- Fachberater
- Hostessen/Hosts
- Gastronomie-Personal
- Veranstaltungsmanagement
- Messemitarbeiter (Logistik, Aufbau, Catering, etc.)
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Rechtlicher Hinweis: Unsere Musterverträge und Informationen dienen als Informationsquelle und stellen keine verbindliche Rechtsauskunft dar. Wir bieten keine Garantie auf vollständige Richtigkeit.
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