AG (Aktiengesellschaft)
Mindestens 50.000,00 Euro – dieses Grundkapital muss jeder aufbringen, der eine AG gründen will. Die Summe wird in Aktien zerlegt, Sach- oder Bareinlagen sind möglich. Eine AG besitzt drei Organe:
Vorstand
Der Aufsichtsrat bestellt ihn auf fünf Jahre. In dieser Zeit arbeitet er eigenverantwortlich und ist nicht an Weisungen gebunden. Der Vorstand übernimmt die Vertretung der AG nach außen und führt ihre Geschäfte. Die Satzung der AG legt fest, wie viele Mitglieder der Vorstand hat.
Aufsichtsrat
Er hat in der AG eine Kontrollfunktion und überwacht die Arbeit des Vorstandes. Der Aufsichtsrat hat den Jahresabschluss und den Lagebericht zu prüfen. Er macht einen Vorschlag wie der Gewinn zu verteilen ist. Außerdem beruft dieser Ausschuss die Hauptversammlung ein.
Hauptversammlung
Sie ist die Versammlung aller Aktionäre, die Anteilsscheine an einer AG besitzen. Tritt sie zusammen, können die Aktionäre ihre Rechte gegenüber der AG wahrnehmen. Der Vorstand und der Aufsichtsrat sind an der Hauptversammlung beteiligt; die Aktionäre dürfen sich aber nicht in die Geschäftsführung einmischen. Ihr Einfluss beschränkt sich in erster Linie auf die Wahl der Aktionärsvertretung für den Aufsichtsrat.
Ein Vorteil der AG ist ihre Beständigkeit: Sie bleibt, auch wenn Aktionäre wechseln oder sterben. Zudem lassen sich die Geschäftsanteile sehr leicht übertragen – und kurzfristige Kapitalerhöhungen können die Eigenkapitalbasis stärken. Ein Nachteil ist der recht hohe Finanzaufwand bei der Gründung sowie der erheblichen Organisationsarbeit.
GmbH (Gesellschaft mit beschränkter Haftung)
Wie bei der AG ist ein Mindestkapital nötig, um eine GmbH zu gründen: 25.000 Euro. Eine Ausnahme stellt die haftungsbeschränkte Unternehmergesellschaft Mini-GmbH dar.
Eine GmbH lässt sich auch durch einen einzelnen Gesellschafter ins Leben rufen, das ist dann die Ein-Mann-GmbH.
Auch bei der GmbH steht das eingesetzte Kapital im Vordergrund und nicht das persönliche Engagement der Gesellschafter. Daher können die Gesellschafter bei der GmbH einen oder mehrere Geschäftsführer bestellen, die als leitende Angestellte tätig werden. Ihnen gegenüber hat die Gesellschafterversammlung der GmbH ein starkes Weisungsrecht.
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