Die liegt vor, wenn du zwar nach Formulierung deines Vertrags her selbstständige Dienstleistungen für deinen Auftraggeber erbringst, tatsächlich aber Merkmale einer abhängigen Beschäftigung nach § 7 SGB IV nachweisbar sind.
In diesem Fall werden von dir und deinem Auftraggeber Sozialversicherungsbeiträge und Lohnsteuer nachträglich eingefordert.
Bevor du also deine Tätigkeit als Promoter aufnimmst, solltest du dich darüber informieren, was Scheinselbstständigkeit ist, um böse Überraschungen zu vermeiden.
Vorsicht bei Messejobs!
Bei Jobs auf Messen musst du deine Tätigkeiten als Host oder Hostess über Steuer-Identifikationsnummer abrechnen. Verschiedene Gerichtsentscheidungen in der Vergangenheit legen nahe, dass diese Tätigkeit weisungsgebunden ist und damit der Verdacht einer Scheinselbstständigkeit vorliegt.
Wie wird Scheinselbstständigkeit geprüft?
Nach der ursprünglichen Fassung des entsprechenden Gesetzes (§ 7 Abs. 4 SGB IV) durfte der Sozialversicherungsträger davon ausgehen, dass eine Scheinselbstständigkeit vorlag, wenn drei von fünf Merkmalen zutrafen. Dieser Teil ist 2009 ersatzlos gestrichen worden.
Durch den Wegfall des § 7 Abs. 4 SGB IV liegt die Beweislast nun in den Händen der Einzugsstelle. Anders gesagt: Der Sozialversicherungsträger muss dir im Zweifelsfall nachweisen, dass du abhängig beschäftigt bist bzw. warst.
Nur wenn du einen Gründungszuschuss oder Einstiegsgeld beantragst und erhältst, wirst du unwiderlegbar als Selbstständiger beurteilt.
Was ist das Statusfeststellungsverfahren?
Falls du dir nicht sicher bist, ob es sich bei deiner Tätigkeit um eine selbstständige handelt, kannst du innerhalb eines Monats nach Aufnahme der Arbeit einen Antrag bei der Deutschen Rentenversicherung (ehemals BfA) stellen.
Hierbei wird verbindlich festgestellt, ob keine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung vorliegt. Der für das Verfahren benötigte Antragsvordruck ist online abrufbar.
Die Deutsche Rentenversicherung ist verpflichtet, ihre Entscheidung vorab bekannt zu geben, um den Beteiligten die Möglichkeit zu geben, weitere wichtige Beweise und rechtliche Gesichtspunkte anzubringen.
Widerspruch gegen diese Entscheidung oder eine Klage haben aufschiebende Wirkung.
Wann gelte ich als Selbstständiger?
Bei der Beurteilung der Frage, ob du tatsächlich selbstständig bist, wird die Gesamtsituation deiner Gewerbetätigkeit betrachtet. Dabei wird festgestellt, ob du bei der Erbringung von Leistungen im eigenen Namen unternehmerisch und auf eigene Rechnung handelst. Die wichtigsten Merkmale sind deine unternehmerische Entscheidungsfreiheit und dein unternehmerisches Risiko.
Du entscheidest also selbst über:
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dein Auftreten als Selbstständiger in der Geschäftswelt
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deine Kundenakquisition und deine Werbemaßnahmen
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den Preis und die Konditionen deiner Leistung
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personelle Fragen (Einstellung, Entlassung)
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den Einsatz von Kapital und eigener Arbeitsgeräte
Für dich als Promoter gilt:
zu 1. Du trittst z. B. mit deiner Aktivität bei promotionbasis.de als Selbstständiger in der Geschäftswelt auf. Weiterhin solltest du über eigene Visitenkarten und einen eigenen Briefkopf für deine Angebote und Rechnungen verfügen.
zu 2. Als Werbemaßnahmen füllst du z. B. deine Sedcard bei promotionbasis.de aus und schaltest dich für die 'promobasisSearch' frei.
zu 3. In deinen Angeboten an deine Auftraggeber legst du den Preis und die Konditionen deiner Leistung selbst fest.
zu 4. Du entscheidest selbst, ob du Arbeitnehmer (z. B. für die Buchführung) einstellst.
zu 5. Du setzt dein Kapital und deine Arbeitsgeräte (z. B. Pkw) ein.
Weitere Merkmale können sich auch über folgende Kriterien definieren:
Du kannst frei über die Länge und die Aufteilung deiner Arbeitszeit bestimmen, die Vergütung ist abhängig vom Auftrag und wird nicht regelmäßig gezahlt.
Wann kann eine Scheinselbstständigkeit vorliegen?
Entscheidend für das Vorliegen einer nichtselbstständigen Beschäftigung ist, ob sich eine persönliche Abhängigkeit von einem deiner Auftraggeber feststellen lässt. Als Anhaltspunkte gelten die Merkmale der Selbstständigkeit. Wenn sie nicht zutreffen, fließt das in die Beurteilung ein. Weiterhin weisen folgende Punkte darauf hin, dass eine Scheinselbstständigkeit vorliegt:
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Deine regelmäßig Beschäftigten verdienen weniger als 520,00 Euro
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Du führst deine Tätigkeit auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber aus
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Dein Auftraggeber hat Angestellte, die dieselben Tätigkeiten verrichten wie Du
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Du bist an die Weisungen deines Auftraggebers gebunden und in seine Arbeitsorganisation eingegliedert
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Du leistest dieselbe Tätigkeit beim Auftraggeber, die zuvor dessen Arbeitnehmer verrichtet haben
Für dich als Promoter gilt:
zu 1. Als Vollzeit-Promoter kannst du Beschäftigte (z. B. für die Buchführung) einstellen, die mindestens 521,00 Euro verdienen. Familienangehörige werden gegenüber der früheren Regelung anerkannt.
zu 2. „Im Wesentlichen“ bedeutet, dass du fünf Sechstel (84 Prozent) deines Umsatzes mit einem Auftraggeber erzielst. Es genügt nicht, dass du vertraglich die Möglichkeit hast, auch für andere Auftraggeber zu arbeiten, sondern du musst solche Aufträge tatsächlich nachweisen. Wenn du überwiegend für einen Auftraggeber tätig bist, musst du darauf achten, dass du mehr als ein Sechstel (17 Prozent) deines Umsatzes mit anderen Auftraggebern erzielst. Im besten Fall sollten die Aufträge und die daraus resultierenden Gewinne gleichmäßig verteilt sein.
zu 3. Dieser Fall tritt bei Promotion-Tätigkeiten selten auf.
zu 4. Natürlich bist du zum Teil an die Weisungen deines Auftraggebers gebunden, und möglicherweise auch in seine Arbeitsorganisation eingegliedert, schließlich vertrittst du sein Produkt und damit seine Interessen. Dasselbe gilt aber auch für andere selbstständige Subunternehmer wie z. B. Handwerker.
zu 5. Dieser Fall tritt bei Promotion-Tätigkeiten selten auf.
Durch die Umkehrung der Beweislast ist es grundsätzlich einfacher geworden, als selbstständiger Promoter anerkannt zu werden. Trotzdem sollten möglichst keine Merkmale der Scheinselbstständigkeit auf dich zutreffen. du hast außerdem drei Jahre Zeit, die Zahl deiner Kunden, für die du Aufträge ausführst, zu erhöhen, ohne dass dir der Gesetzgeber Scheinselbstständigkeit unterstellt.
Wichtig: Verdienst du unter 520,00 Euro im Monat musst du in jedem Fall keine Rentenversicherung zahlen!
Was passiert bei Feststellung einer Scheinselbstständigkeit?
Stellen die Behörden eine Scheinselbstständigkeit fest, kann es teuer werden: Mit Ausnahme der letzten drei Monate können sie den Arbeitgeber verpflichten, den Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil an den Sozialversicherungsbeiträgen zu zahlen, und zwar rückwirkend für einen Zeitraum von bis zu 30 Jahren (Voraussetzung: Vorsatz bei der Hinterziehung).
Die Haftung des Arbeitnehmers erstreckt sich nur auf die letzten drei Monate.
Weitere Informationen
Deutsche Rentenversicherung Bund