Zunächst wird unterschieden, aus welchem Land der Antragsteller des Gewerbescheins stammt:
- aus einem EU-Land, bzw. einem Land des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR),
- einem Land mit dem Deutschland besondere Vereinbarungen getroffen hat oder
- einem Land, auf das keines der zuvor genannten Kriterien zutrifft.
Mitbürger aus EU-Land, bzw. einem Land des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR)
Für Mitbürger der Europäischen Union, der EWR-Länder (Island, Lichtenstein und Norwegen) und der Schweiz ist eine Gewerbeanmeldung unproblematisch. Für sie gilt die uneingeschränkte Arbeitnehmerfreizügigkeit. Das heißt, sie müssen nur die für Deutsche geltenden Vorschriften erfüllen.
Mitbürger aus einem Land, mit dem Deutschland besondere Vereinbarungen getroffen hat
Staatsangehörige außerhalb der EU und des EWR brauchen grundsätzlich zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit einen Aufenthaltstitel. Mit Australien, Israel, Japan, Kanada, Südkorea, Neuseeland und den USA hat Deutschland besondere Vereinbarungen getroffen.
Staatsangehörige dieser Länder können auch nach der Einreise in Deutschland den Aufenthaltstitel bei ihrer zuständigen Ausländerbehörde beantragen.
Hierbei ist wichtig, dass es sich um eine Aufenthaltsgenehmigung auf Dauer handelt, und dass sie keine Auflagen enthält, bei der eine selbstständige Tätigkeit untersagt ist. Es darf sich also nicht um ein Touristenvisum oder eine Aufenthaltsgenehmigung für einen bestimmten, vorübergehenden Zweck (z. B. Studium, Ausbildung) handeln.
Enthält ein bereits erteiltes Visum eine solche Auflage, kann das in der Regel bei der zuständigen Ausländerbehörde mit einem formlosen Antrag geändert werden, in dem das Vorhaben beschrieben wird.
Über die Annahme des Antrags entscheidet die Ausländerbehörde der Gemeinde oder des Landkreises. Fällt die Entscheidung positiv aus, wird dem Unternehmer die gewünschte Tätigkeit gestattet, alle anderen selbstständigen Tätigkeiten bleiben jedoch verwehrt.
Mitbürger aus einem Land, auf das keines der zuvor genannten Kriterien zutrifft
Wer aus einem Land außerhalb der EU, des EWR bzw. eines Staates kommt, mit dem Deutschland keine weiteren Vereinbarungen getroffen hat, muss vor der Einreise nach Deutschland bei der deutschen Auslandsvertretung seinen Aufenthaltstitel beantragen. Änderungen eines bereits erteilten Visums sind auch in diesem Fall bei der zuständigen Ausländerbehörde möglich.
Alles geklärt? Dann ab zum Gewerbeamt!
Ist die jeweils erforderliche Arbeitserlaubnis erteilt, kann der Gewerbeschein dann auf dem üblichen Weg beantragt werden.
Weitere Informationen
Industrie- und Handelskammer Hamburg
Bundesagentur für Arbeit – Arbeit in Deutschland