Umsatzsteuerpflicht und Kleinunternehmer

Neben der Einkommenssteuer musst du unter Umständen auch Umsatzsteuer abführen. Das ist dann der Fall, wenn du kein Kleinunternehmer (nach § 19 UstG) bist und du Leistungen im Inland im Rahmen deiner Unternehmung gegen Entgelt ausführst, die nicht steuerfrei sind. Steuerfrei sind nur Leistungen, die im § 4 UStG genannt werden.

Promotest du im Ausland, kann es passieren, dass der Umsatz nicht steuerbar wird (kommt auf die Art der Leistung an). Der Ort deiner Leistungen bestimmt sich nach § 3a UStG.

Wie funktioniert die Anmeldung?

Du erhältst vom Finanzamt nach deiner Gewerbeanmeldung einen Fragebogen zur steuerlichen Erfassung, in dem Angaben zur Tätigkeit und zu den erwarteten Umsätzen gemacht werden müssen. Nach der Abgabe des Fragebogens erhältst du deine Steuernummer.

Wenn sich das Finanzamt nicht kurzfristig nach deiner Gewerbeanmeldung bei dir meldet, solltest du vor Annahme deines ersten Auftrags Kontakt aufnehmen, um deine Steuernummer zu erhalten und Bußgelder oder Steuernachzahlungen zu vermeiden. Siehe auch:

Der Gewerbeschein
Promoter werden

Tipp: Steuerberater beauftragen!

Als selbstständiger Promoter solltest du einen Steuerberater beauftragen, da die gesetzlichen Regelungen kompliziert und für den Laien nur schwer verständlich sind.

Die Steuerberatungskosten kannst du in deiner Einkommenssteuererklärung komplett absetzen und sparst dadurch Zeit und möglicherweise Geld, weil du alle Möglichkeiten optimal ausschöpfst.

Umsatzsteuer-Identifikationsnummer beantragen

Als Unternehmer kannst du deine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer online beantragen. Du benötigst sie aber nur für Aufträge im Ausland. Du kannst sie allerdings auch statt deiner Steuernummer auf deinen Rechnungen angeben, um möglichem Missbrauch vorzubeugen.

Besonderheiten für Kleinunternehmer

Als nebenberuflich tätiger Promoter empfiehlt es sich, als Kleinunternehmer aufzutreten. Dadurch ersparst du dir die Ausweisung der Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) auf deinen Rechnungen und die vierteljährliche Umsatzsteuervoranmeldung.

Kleinunternehmer (nach § 19 UstG) sind nicht verpflichtet, Umsatzsteuer zu zahlen.

Als Kleinunternehmer giltst du dann, wenn dein Umsatz inkl. der Mehrwertsteuer im vorangegangenen Kalenderjahr 22.000,00 Euro nicht überstiegen hat und im laufenden Kalenderjahr 50.000,00 Euro nicht übersteigen wird.

Dabei gelten alle Entgelte als Umsatz, die du von deinen Auftraggebern erhalten hast. Davon musst du die Umsätze von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens (z. B. Verkauf eines gewerblich genutzten Autos) abziehen.

Du kannst auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung verzichten. An diese Entscheidung bist du dann jedoch mindestens fünf Jahre gebunden.

Augen auf: Jahressteuererklärungen unterliegen Fristen!

Nach Ablauf eines jeden Kalenderjahres musst du bis zum 31. Juli eine Einkommens- und eine Gewerbesteuererklärung abgeben. Wenn du kein Kleinunternehmer bist, musst du außerdem eine Umsatzsteuererklärung vorlegen.

Falls du einen Steuerberater mit deiner Steuererklärung beauftragst, verlängert sich die Abgabefrist grundsätzlich bis zum 30. September. Diese Frist kann dann noch einmal auf den 28. Februar des nächsten Jahres verschoben werden.